Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Annahme eines konkludent nach den §§
I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung in Wismar, die den Beklagten durch den Rat der Stadt Wismar, Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, am 5. März 1988 zugewiesen wurde.
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