Die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 - 8 Ds-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.
A.
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