OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2018
4 Ws 9/18
Normen:
StPO § 53; StPO § 56;
Fundstellen:
NZI 2018, 499
NZI 2018, 515
ZInsO 2018, 1152
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 KLs 9/16

Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht eines Berufsgeheimnisträgers mit Doppelmandat

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 4 Ws 9/18

DRsp Nr. 2018/4513

Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht eines Berufsgeheimnisträgers mit Doppelmandat

1. Die Erklärung des aktuell vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person ist grundsätzlich ausreichend, um einen als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträger, welcher für die juristische Person tätig war, von seiner Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO wirksam zu entbinden.2. Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen zu der juristischen Person und zum anderen zu dem angeklagten früheren Geschäftsführer (oder der sonst vertretungsberechtigten Person), welches unter Umständen eine zusätzliche Schweigepflichtentbindung durch den angeklagten Geschäftsführer erforderlich machen kann, ist von dem Zeugen, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

StPO § 53; StPO § 56;

Gründe

I.