Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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