BGH - Beschluss vom 13.12.2011
5 StR 422/11
Normen:
StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 107
StV 2012, 209
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.07.2011

Aufhebung eines Urteils im Hinblick auf Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 5 StR 422/11

DRsp Nr. 2012/745

Aufhebung eines Urteils im Hinblick auf Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Die außerordentlich beschwerende Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass von dem Betroffenen in Zukunft rechtswidrige Taten von Erheblichkeit zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt dementsprechend nicht.2. Krankheitstypische Aggressionen, die Ausfluss einer Belastungssituationen sind, können nur eingeschränkt als Beleg für die allgemeine Gefährlichkeit des Betroffenen gelten.3. Länger währende Straffreiheit ist als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, sowie im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 63;

G r ü n d e