1. Auf die Beschwerde des Angeklagten ... wird unter Abänderung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.5.2009 der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.6.2008, abgeändert durch den Beschluss des Oberlandegerichts Nürnberg vom 28.1.2009, unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a) der Angeklagte hat Wohnung zu nehmen im Anwesen ..., ..., ... und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem Aktenzeichen
b) der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich - und zwar am Dienstag und Freitag - bei der Polizeiinspektion ... , ..., ... , persönlich zu melden;
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