Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Februar 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz des aus den Taten Erlangten angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat - im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen - keinen Erfolg.
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