BGH - Beschluss vom 07.06.2022
5 StR 332/21
Normen:
StPO § 136a; BtMG § 31;
Fundstellen:
NJW 2022, 2487
NStZ 2023, 172
StV 2022, 777
wistra 2022, 436
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I KLs 19/17 106 Js 7375/16

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 5 StR 332/21

DRsp Nr. 2022/10500

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten, sodass selbst bei einer den Angeklagten begünstigenden Berücksichtigung seiner Angaben ein Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinaus grundsätzlich nicht bewirkt werden könnte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Februar 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 136a; BtMG § 31;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz des aus den Taten Erlangten angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat - im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen - keinen Erfolg.