I. Die Klägerin beantragte im Dezember 1995, die Aufwendungen für eine Heilkur, die sie während der nächsten Osterferien in Abano Terme/Italien durchführen wollte, als beihilfefähig anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten ab, wonach eine Kur im Ausland nicht zwingend erforderlich sei.
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