OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2018
3 RVs 46/18
Normen:
StPO § 338 Nr. 3; StPO § 257c;
Fundstellen:
StV 2019, 382

Befangenheit des Richters wegen Hinweiserteilung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 3 RVs 46/18

DRsp Nr. 2019/6656

Befangenheit des Richters wegen Hinweiserteilung

Die Erörterung der Rechtslage und die Erteilung von Hinweisen ist prozessual gerade gewollt und begründet deshalb für sich keine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts.

Tenor

Die Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der den Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3; StPO § 257c;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten Z. wegen Bestechlichkeit in acht Fällen, Vorteilsannahme in zwei Fällen sowie Untreue in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten M. wegen Bestechung in zwei Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Das Landgericht hat diese Strafen - bei dem Angeklagten Z. nach auf die beiden Fälle der Vorteilsannahme bezogener Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung bzw. auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätze zu je 30 Euro reduziert. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revisionen gegen beide Angeklagte, denen sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat.

II.