Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 werden verworfen.
2.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
3.Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
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