OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 304/99
DRsp Nr. 2005/3797
Begriff der besonderen Bedeutung
»1. Der Grundsatz, dass bewegliche Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die knappen Ressourcen der Rechtspflege sachgerecht so auszulegen sind, dass die Zuweisung umfangreicher Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und daraus resultierender außerordentlich langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung geboten ist, ist auch bei Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3GVG zu beachten.
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