Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 (erneut) in Untersuchungshaft.
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