1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
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