Der angefochtene Beschluß und die Beschlagnahme des "Terminkalenders 1997" (lfd. Nr. 3 der Niederschrift vom 6. Januar 1998 (Bl. 14 dA)) werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§§ 473, 467 StPO analog).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Stellungnahme vom 7. September 1999 hierzu ausgeführt:
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