Der Haftbefehl des Amtsgerichts R. vom 27.2.2010, Gz. 435/10 III, wird aufgehoben.
I. Der Angeklagte Y. befindet sich ununterbrochen seit dem 27.2.2010 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom selben Tage wegen des dringenden Verdachts des schweren Raubes in Untersuchungshaft.
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