BGH - Beschluss vom 02.02.2022
5 StR 153/21
Normen:
StPO § 24; StPO § 28 Abs. 1; StPO § 30; StPO § 31; StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 1470
NStZ 2022, 630
StV 2022, 773
wistra 2022, 301
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 962 Js 41354/17

Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung; Eintritt von Besetzungsmängeln erst im Lauf der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 5 StR 153/21

DRsp Nr. 2022/6121

Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung; Eintritt von Besetzungsmängeln erst im Lauf der Hauptverhandlung

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; eine solche Selbstanzeige ist mithin Entscheidungsvoraussetzung.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. November 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24; StPO § 28 Abs. 1; StPO § 30; StPO § 31; StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1;

Gründe