Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, weil der Antragsteller sich zu Recht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat.
I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Ö. , gegen den auch im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts angeschuldigten Y. (nachfolgend: jetzigen Beschuldigten) und gegen K. wegen des Überfalls auf den Imbiß von Erol Ku. am 25. April 1997 und weiteren am selben Tag zuvor begangenen Straftaten. Gegenstand der gegen den Antragsteller, gegen den jetzigen Beschuldigten und gegen K. erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8. Oktober 1997 war folgender Sachverhalt:
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