1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 18.05.2018 wird Rechtsanwalt ..., als Pflichtverteidiger für die anstehende Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 3 Nr. 2 StGB bestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.
Das Rechtsmittel gegen die Versagung der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat in der Sache Erfolg.
I.
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