1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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