Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen
BGH, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 5 StR 279/93
DRsp Nr. 1993/2519
Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen
»Gegenstand eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.«