OLG Naumburg - Beschluss vom 26.07.2011
1 Ws 615/11
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StraFo 2011, 393
StV 2012, 353
NStZ-RR 2013, 49
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 539 Js 5922/11

Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 615/11

DRsp Nr. 2013/13595

Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung, der annähernd drei Monate nach Eingang der Anklage liegt, ist in einer Haftsache - ohne nähere Begründung -insbesondere bei einem geständigen Angeklagten nicht hinnehmbar.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 6. großen Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Mai 2011 (6 Qs 539 Js 5922/11 (112/11)) aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15. März 2011 (11 Gs 539 Js 5922/11 (132/11)) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts BitterfeldWolfen vom 05. Mai 2011 (11 Gs 539 Js 5922/11 (112/11)) wird aufgehoben.

Der Beschuldigte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15. März 2011 (11 Gs 132/11) seit seiner am gleichen Tage erfolgten Festnahme in Untersuchungshaft.