BGH - Beschluß vom 23.11.2000
1 StR 429/00
Normen:
GVG § 169 ; StPO § 265, § 274, § 338 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut,

Beweiskraft des Protokolls bei Beschränkung der Öffentlichkeit; Hinweispflicht bei Änderungen im Tatsächlichen

BGH, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 1 StR 429/00

DRsp Nr. 2000/10450

Beweiskraft des Protokolls bei Beschränkung der Öffentlichkeit; Hinweispflicht bei Änderungen im Tatsächlichen

1. Die Beweiskraft des Protokoll nach § 274 StPO bezieht sich nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung, nicht aber beispielsweise darauf, ob bei einem außerhalb des Gerichts eingenommenen Augenschein die Öffentlichkeit gewahrt war. 2. Bei Änderungen im Tatsächlichen muss dem Angeklagten regelmäßig kein ausdrücklicher Hinweis erteilt werden; es genügt vielmehr, wenn er die Änderung aus dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen kann.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 265, § 274, § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. T. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten R. T. wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: