Das Landgericht hat den Angeklagten M. T. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten R. T. wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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