I. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 16. Juli 2000 gemeinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklägerin habe an diesem Tag gegen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeiteten. Nachdem die Nebenklägerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der Angeklagte A. sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen Keller gezerrt. Dort habe er sie zunächst gezwungen, ihn oral zu befriedigen; anschließend hätten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K. an der Nebenklägerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchgeführt.
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