BGH - 05.07.1977 (5 StR 144/77) - DRsp Nr. 1996/14696
BGH, vom 05.07.1977 - Aktenzeichen 5 StR 144/77
DRsp Nr. 1996/14696
a. 'Geständnis' i.S. des § 254 Abs. 1StPO bedeutet jedes Zugestehen von Tatsachen, die für die Schukdfrage von Bedeutung sein können unabhängig davon, ob sie den Angeklagten belasten oder entlasten.b. Verlesbar sind alle Erklärungen des Angeklagten, die in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf stehen; dazu gehören auch Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, die Vorgeschichte der Tat, Kontakte zu Mitangeklagten und Mittelspersonen, Verhaltensweisen von Gruppenmitgliedern und Kontaktpersonen.