Das Landgericht hat den Angeklagten B. M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht mehr an.
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