BGH - Beschluß vom 03.08.1995 (StB 33/95) - DRsp Nr. 1995/10065
BGH, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen StB 33/95
DRsp Nr. 1995/10065
»Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen eine Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs entfällt grundsätzlich, wenn der Generalbundesanwalt die richterliche Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände beantragt hat.«