Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2008 bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sog. Schiebetermin konzipiert war.