BGH - Beschluß vom 06.07.1992 (5 StR 302/92) - DRsp Nr. 1994/3882
BGH, Beschluß vom 06.07.1992 - Aktenzeichen 5 StR 302/92
DRsp Nr. 1994/3882
1. Die Überzeugung von der Zuverlässigkeit früherer Angaben eines Zeugen kann ganz unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen gewonnen werden. Wenn für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben eines Zeugen das Indiz der Aussagekonstanz mit herangezogen wird, beruht dies daher nicht notwendig auf einem sachlichrechtlich zu beanstandenden Kreisschluß, auch wenn jenes Indiz in die Hauptverhandlung letztlich aufgrund der Angaben desselben Zeugen eingeführt worden ist.
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