BGH - Beschluß vom 14.11.1997 (3 StR 529/97) - DRsp Nr. 1998/2096
BGH, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 3 StR 529/97
DRsp Nr. 1998/2096
1. Die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten oder auch die Aufhebung des Haftbefehls gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten begründen regelmäßig nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO.2. Das teilweise Schweigen eines Angeklagten ist einer Beweiswürdigung zugänglich.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 bemerkt der Senat:
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