1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Der Ausschluß des Angeklagten gemäß § 247 StPO während der Vernehmung der Zeugin S. v. K. war ersichtlich darauf gestützt, daß die Zeugin noch nicht 16 Jahre alt war (§ 247 Satz 2 StPO); er umfaßte nach Sachlage auch die Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 247 Rdn. 6 mit Nachweisen).
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