§ 27 Abs. 2 StGB enthält einen obligatorischen besonderen gesetzlichen Strafmilderungsgrund i.S. des § 49 Abs. 1 StGB. Der gemilderte Strafrahmen (§§ 27 Abs. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB) ist für die Einteilung nach § 12 StGB (Verbrechen oder Vergehen) und für die Verjährung nach § 78 StGB unerheblich (h.M.; anders: Triffterer, NJW 1980,
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