Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht in vollem Umfang bestehen bleiben, als es die Mitangeklagten P. und A. betrifft, die nicht Revision eingelegt haben.
1. Bei jeder der fünf Taten, die dem Angeklagten zur Last fallen (Urteil des Senats vom 11. April 1995 -
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