Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ihrer Mitwirkung am Warenterminhandel in einer Firma jeweils wegen Betruges in einer Mehrzahl von Fällen, den Angeklagten K wegen Beihilfe, Kn ferner wegen Begünstigung in vier Fällen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und jeweils ein Berufsverbot verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, sie führen lediglich teilweise - bei unverändertem Schuldumfang - zu abweichender Beurteilung der Konkurrenzen, zum Wegfall von Einzelstrafaussprüchen und bei zwei Angeklagten zur Verhängung einer der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.
1. Im Anschluß an BGHSt 40,
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