BGH - Beschluß vom 22.06.1994
2 StR 180/94
Normen:
StPO § 346, § 146 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 500

BGH - Beschluß vom 22.06.1994 (2 StR 180/94) - DRsp Nr. 1994/3044

BGH, Beschluß vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 2 StR 180/94

DRsp Nr. 1994/3044

Die Zustellung des Urteils an den amtlichen bestellten Vertreter des in Urlaub befindlichen Verteidigers ist auch dann wirksam, wenn dieser einen rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten vertreten hatte.

Normenkette:

StPO § 346, § 146 ;

Gründe:

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 6. Juni 1994 folgendes ausgeführt hat:

"1. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt. Er ist jedoch unbegründet. Das Rechtsmittel wurde mit Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn es war innerhalb der durch die Zustellung des Urteils vom 28. Dezember 1993 in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden. Diese Zustellung war wirksam. Sie war ordnungsgemäß von der Vorsitzenden an Rechtsanwalt Dr. B. als Verteidiger des Angeklagten L. - dem alleinigen Revidenten - verfügt worden. Das Empfangsbekenntnis, das eindeutig und damit zweifelsfrei Rechtsanwalt Dr. B. als dessen Absender, also auch als Zustellungsempfänger auswies, war von Rechtsanwalt E. unterzeichnet worden, der zu diesem Zeitpunkt amtlich bestellter Vertreter des in Urlaub weilenden Dr. B. war.