BGH - Beschluß vom 22.06.1994 (3 StR 646/93) - DRsp Nr. 1994/3051
BGH, Beschluß vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 3 StR 646/93
DRsp Nr. 1994/3051
Fotokopien von Urkunden sind zum Nachweis der Existenz und des Inhalts der Originalurkunde keine präsenten Beweismittel, da die Übereinstimmung mit dem Original im Strengbeweisverfahren festzustellen ist.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).
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