Ergänzend merkt der Senat an:
1. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit ist unzulässig.
Zwar kann ein Verstoß gegen § 171 a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338 Nr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23,
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