I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Es ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) gilt, indessen begründet, soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in zwei Fällen wendet.
II. 1. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Von den drei Verfahrensrügen dringt diejenige durch, mit der eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend gemacht wird (dazu unter 2.). Die beiden anderen sind unbegründet:
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