Das Landgericht hat die Angeklagten O. L. und M. L. unter anderem wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen und die Angeklagte S. L. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten Ma. und N. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten O. L., S. L. und M. L. haben mit einer Verfahrensrüge vollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten Ma. und N. führen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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