BGH - Beschluß vom 27.10.1982 (3 StR 364/82) - DRsp Nr. 1996/21379
BGH, Beschluß vom 27.10.1982 - Aktenzeichen 3 StR 364/82
DRsp Nr. 1996/21379
»Die Äußerungen aus einer informatorischen Befragung können dem Beschuldigten vorgehalten werden, wenn er später - nach ordnungsgemäßer Belehrung - zur Sache aussagt.«