I. 1. Im Fall II 11 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er "gleichzeitig höchstpersönliche Rechtsgüter zwei(er) junger Menschen verletzt hat". Dieser bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen an sich zulässige Strafschärfungsgrund findet in den Feststellungen keine Stütze: Der Angeklagte hatte sein erregtes Glied an den After des Kindes S. herangeführt, also nur ein Kind mißbraucht; von einem zweiten Kind ist hier nicht die Rede. Das Urteil beruht auf dieser möglicherweise auf eine Verwechslung zurückzuführenden Erwägung. Das zeigt bereits die Einzelstrafe, die mit zwei Jahren doppelt so hoch ist wie die für die gravierendere Tat II 13.
Die weiteren Einzelstrafen sind von dem Aufhebungsgrund nicht betroffen.
2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Hierzu bemerkt der Senat ergänzend:
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