Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin jeweils mit einer - im wesentlichen gleichartigen - Verfahrensbeanstandung, die Staatsanwaltschaft auch mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. im Ergebnis ohne Rechtsfehler ablehnend beschieden. Dem liegt folgendes zugrunde:
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