Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, was die Verfahrensrügen angeht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
I. 1. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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