Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines fortgesetzten Betäubungsmittelvergehens in einem besonders schweren Fall (§§ 1, 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, und 5Abs. 4 Nr. 4 " zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler geltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, bei der Verhandlung vor der Jugendkammer seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG), dringt nicht durch.
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