I. Das Landgericht hat beide Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, darüberhinaus S. des tateinheitlichen Führens einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe und E. der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Wegen dieser Tat hat es Freiheitsstrafen von sechs Jahren gegen S. sowie sechs Jahren und sechs Monaten gegen E. verhängt; diesen hat es darüberhinaus verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3. 500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen E. hat es außerdem wegen eines Waffendelikts unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil auf eine zusätzliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Drei Schußwaffen nebst Munition hat es eingezogen.
II. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
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