Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von 5 Jahren angeordnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Fernschreiben vom 30. September 1981 begründet hat. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung kann auch durch ein Fernschreiben erfüllte werden.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|