Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die Nebenklägerin vergewaltigt, sexuell genötigt und körperlich verletzt zu haben. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.
Die Nebenklägerin rügt, ein von ihrem Anwalt gestellter Hilfsbeweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden. Folgendes war geschehen:
Der Verteidiger hatte hilfsweise - für den Fall der Verurteilung - beantragt, einen Zeugen F. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Nebenklägerin von dem Zeugen H. bei der Tiefgarage B. nicht mit beiden Händen am Hals gepackt und in die Tiefgarage geschleppt wurde und daß F. keinerlei Gewaltanwendung seitens H.'s oder des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin wahrgenommen hat.
Fast unmittelbar darauf hatte der Anwalt der Nebenklägerin hilfsweise - für den Fall der Freisprechung - "die Vernehmung des Zeugen F." beantragt. Nach dem Protokoll hatte daraufhin der Vorsitzende den Anwalt der Nebenklägerin "darauf hingewiesen, daß der Beweisantrag nicht korrekt gestellt wurde".
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