Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten vor der Strafkammer Anklage wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches (§ 330a StGB) erhoben; als zugrunde liegende Rauschtat ist u.a. versuchter Mord angegeben. Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 30. Januar 1976 die Anklage ohne Änderung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1976 hat die Strafkammer, nachdem Beweise erhoben worden waren, die Überzeugung gewonnen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen sei und dieser u.a. des versuchten Mordes schuldig sei. Sie hat "gemäß § 270 Abs. 1 StPO " die Sache an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen und in dem Beschluß dem Angeklagten den Vorwurf des versuchten Mordes gemacht.
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