Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten di S. ist unbegründet, das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat Erfolg.
1. Di S.
a) Die zulässig erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet.
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