BGH - Urteil vom 17.09.1982 (2 StR 139/82) - DRsp Nr. 1996/21392
BGH, Urteil vom 17.09.1982 - Aktenzeichen 2 StR 139/82
DRsp Nr. 1996/21392
»Zur Frage der Austauschbarkeit von Beweismitteln (im Anschluß an BGHSt 22, 347).«Das Gericht darf sich zur Klärung der Beweisfrage eines anderen, aber zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels bedienen. Einem danach zulässigen Austausch des Beweismittels sind jedoch enge Grenzen gezogen. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, anstelle eines benannten Zeugen nach freien Ermessen einen anderen zum selben Beweisthema zu vernehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Zeuge zum Inhalt einer Urkunde aussagen soll.