Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eine Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener Rechtsbeugung hat es abgelehnt, weil ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten " zum Nachteil einer Partei" nicht festzustellen sei. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensrecht sowie des materiellen Rechts rügt, ist nicht begründet. Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch. Sie rügt als Verletzung sachlichen Rechts, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II B 1 bis 12 und 14 bis 20 der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Rechtsbeugung verurteilt hat.
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